Sonderbauten

Wir führen Prüfungen in Hochhäusern, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Verkaufsstätten, Pflegeeinrichtungen und anderen Sonderbauten durch.

Sonderbauten

Die unter „Anerkennungen“ aufgeführten technischen Gewerke befinden sich überwiegend in den nachfolgend aufgeführten Sonderbauten als Beispiel aus der PrüfVO NRW:

  • Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung
  • Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung
  • Krankenhäusern
  • Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung
  • Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt)
  • Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,
  • allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
  • Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²
  • Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²
  • sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist